Satzungsbeschluss der Stadt Simbach a. Inn zur Änderung des Bebauungsplanes “Sondergebiet Umschlaglager Flüssiggas“
Öffentliche Bekanntmachung
über den Satzungsbeschluss der Stadt Simbach a. Inn zur Änderung des Bebauungsplanes “Sondergebiet Umschlaglager Flüssiggas“
Der Stadtrat hat die Änderung des Bebauungsplanes “Sondergebiet Umschlaglager Flüssiggas“ mit Deckblatt Nr. 2 am 19.09.2024 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplans in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung im Rathaus der Stadt Simbach a. Inn, Innstraße 14, 84359 Simbach a. Inn, Zimmer Nr. 204, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von den Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der
Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.