Personalausweis


Allgemeine Informationen

Jeder deutsche Staatsbürger, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen, wenn er seine Ausweispflicht nicht durch den Besitz eines gültigen Reisepasses erfüllen kann und er der allgemeinen Meldepflicht in Deutschland unterliegt. Er hat den Personalausweis auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsstelle) vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

 

Es besteht keine Pflicht, den Ausweis ständig mit sich zu führen.

 

Nach einem Umzug muss die Anschrift bei der Pass- und Ausweisbehörde im Personalausweis auf dem Kartenkörper sowie auf dem elektronischen Chip aktualisiert werden. Zweckmäßigerweise sollte die Adresse im Personalausweis gleichzeitig mit der Ummeldung bzw. mit der Anmeldung der Wohnung geändert werden.

 

Nach einer Namensänderung (z. B. Hochzeit) benötigen Sie einen neuen Personalausweis.

 

Soweit für die Einreise in ausländische Staaten kein Reisepass benötigt wird, genügt ein Personalausweis oder ein vorläufiger Personalausweis.

 

Der Verlust eines Personalausweises muss unverzüglich angezeigt werden.

 

Gültigkeit:

- für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
- für Personen ab einschließlich 24 Jahren: 10 Jahre

 

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Personalausweisen ist nicht möglich.

 

Neuer Personalausweis:  

Am 1. November 2010 löste der neue Personalausweis im Scheckkartenformat den bisherigen Personalausweis ab. Der bisherige ist bis zum Ablauf seiner individuell bestimmten Gültigkeit verwendbar.

 

Auch der neue Personalausweis ist in seiner Grundfunktion ein amtliches Ausweisdokument (Sichtausweis). Gegenüber dem alten Dokument wurde er mit zusätzlichen Sicherheitsmerkmalen und Funktionalitäten ausgestattet, die insbesondere im Internet zahlreiche Einsatzmöglichkeiten bieten. Die (freiwilligen) Zusatzfunktionen dienen der eigenen Sicherheit. Sie können beantragen, dass diese von der zuständigen Personalausweisbehörde aktiviert bzw. deaktiviert werden.

 

Zusatzfunktionen:

 

- elektronischer Identitätsnachweis (eID-Funktion)

- z.B. für die Identifizierung im Internet oder als Altersnachweis an Zigarettenautomaten

- elektronische Signatur

- ist der normalen Unterschrift gleichgestellt und ermöglicht die digitale Unterzeichnung digitaler Dokumente, z.B. im Rahmen von Verwaltungsverfahren

- zwei digitale Fingerabdrücke

- Nur die vom Staat dazu berechtigten Stellen haben Zugriff auf diesen biometrischen Bereich, z.B. die Beamten an Grenzkontrollen. Im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises kann auf die biometrischen Daten nicht zugegriffen werden.

 

Folgende Daten sind auf dem Ausweis sichtbar und im Chip gespeichert:

- Familienname

- Geburtsname

- Vornamen

- Doktorgrad

- Tag und Ort der Geburt

- Lichtbild (kann vom Chip durch Behörden abgerufen werden)

- Anschrift

- Staatsangehörigkeit

- Ordensname (wurde auf dem alten Personalausweis nicht eingetragen)

- Künstlername (wurde auf dem alten Personalausweis nicht eingetragen)

 

Voraussetzungen:

 

- Sie sind Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

- Sie müssen sich bereits bei Ihrer Gemeinde umgemeldet bzw. angemeldet haben.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

 

- aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35) mm im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen

- der jetzige (Kinder-)Personalausweis, gültige (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde

- verheiratete oder verheiratet gewesene Personen: letzte Eheurkunde; in beiden Fällen wird auch die Vorlage von Familienbüchern akzeptiert.

 

zusätzlich bei Beantragung eines Personalausweises unter 16 Jahren:

 

- unterschriebene Einverständniserklärung(en) der/ des Sorgeberechtigten

- deren/ dessen Personaldokument(e) als Kopie

- bei nur einer/ einem Sorgeberechtigten: Nachweis des alleinigen Sorgerechts (z.B. Sorgerechtsnachweis/ Negativerklärung vom Jugendamt)

 

Das persönliche Erscheinen der/ des Sorgeberechtigten ist nicht notwendig.

 

Hinweis: Jugendliche, die kurz (bis zu drei Monate) vor Vollendung des 16. Lebensjahres stehen, können den Personalausweis auch ohne das Einverständnis der Sorgeberechtigten beantragen.

 

Welche Gebühren fallen an?

 

Seit dem 1. Januar 2021 gelten für die Ausstellung von Personalausweisen folgende Gebühren:

- Antragsteller ab 24 Jahren: 37,00 Euro

- Antragsteller unter 24 Jahren: 22,80 Euro

- erster Personalausweis für Kinder und Jugendliche (Antragsteller unter 24 Jahren): 22,80 Euro (bisher erster Ausweis bis 21 Jahre gebührenfrei)

- vorläufiger Personalausweis: 10,00 Euro

 

Gebührenfrei sind unter anderem:

 

- erstmaliges Aktivieren bzw. Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises beim Abholen des Ausweises

- erstmaliges Aktivieren des elektronischen Identitätsnachweises für Personen, die ihren Ausweis vor Vollendung des 16. Lebensjahres erhalten haben

- nachträgliches Deaktivieren des elektronischen Identitätsnachweises

- Sperren des elektronischen Identitätsnachweises im Verlustfall

- Ändern der Anschrift bei Umzügen (wie bisher)

 

Welche Fristen muss ich beachten?

Bearbeitungsdauer: etwa 2 Wochen. In begründeten Ausnahmefällen ist die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises möglich.

 

Anträge / Formulare:

Die Stellung eines förmlichen Antrags ist nur durch den Antragsteller (ab dem 16. Lebensjahr) bzw. den gesetzlichen Vertreter möglich. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig.

 

Was sollte ich noch wissen?

Seit dem 01.11.2010 kann der neue Personalausweis jederzeit beantragt werden, auch wenn der bisherige Personalausweis noch gültig ist.

 

Weitere ausführliche Informationen zum neuen Personalausweis finden Sie auch über das Internetangebot des Bundesministerium des Innern (BMI). Hier können Sie sich umfassend über den neuen Ausweis informieren. Die Webseite gibt Auskünfte zu den neuen Funktionen, zur Handhabung und zum Schutz der persönlichen Daten. Diensteanbieter können über diese Website ihre Anträge auf die Erteilung von Berechtigungszertifikaten bei der Vergabestelle für Berechtigungszertifikate stellen.


Ansprechpartner

Ordnungs-, Einwohnermelde-, Standes- und Sozialamt
Innstraße 14
84359 Simbach am Inn

Herr Bernd Böhr
Innstraße 14
84359 Simbach a. Inn
Telefon (08571) 60631
Telefax (08571) 60662

Frau Elisabeth Wieland
Zimmer 05
Innstraße 14
84359 Simbach a. Inn
Telefon (08571) 60635
Telefax (08571) 60662