Heiraten


Allgemeine Informationen

Sie wollen heiraten? Trauen Sie sich, dann trauen wir Sie!

Was Sie dafür brauchen ist im Einzelfall unterschiedlich.

Rufen Sie uns an, schicken Sie eine E-Mail oder kommen Sie einfach vorbei. Wir sind für Sie da!

Hier erfahren Sie, welche Unterlagen Sie benötigen:
 
Grundsätzlich kann man sich in einem Standesamt seiner Wahl das Ja-Wort geben. Die Anmeldung der Eheschließung muß jedoch beim Standesamt des Wohnortes erfolgen. Dazu zählt auch das Standesamt des Nebenwohnsitzes.

Die Eheschließung kann frühestens 6 Monate vor der Trauung angemeldet werden. Für spontane Paare ist es jedoch auch möglich kurzfristig einen Termin zur Eheschließung zu erhalten. Wenn die erforderlichen Unterlagen komplett sind und der "Trauungskalender" eine entsprechende Lücke aufweist, kann innerhalb weniger Tage geheiratet werden. Der Aushang eines Aufgebotes ist heutzutage nicht mehr notwendig.

Ein persönlichen Gespräch mit den Mitarbeitern des Standesamtes ist für ein Brautpaar unerlässlich, um alle Fragen im Vorfeld zu beantworten. Jeder "Fall" ist einzeln zu bewerten und kann nicht pauschalisiert werden.

Daher möchten wir Sie darauf hinwiesen, dass die folgende Aufstellung nicht für jedes vollständig sein kann.

Ledige Brautpaare, die im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind, haben grundsätzlich vorzulegen:

Sollten Sie geschieden oder verwitwet sein und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, dann benötigen Sie:

Wichtig: Alle notwendigen Unterlagen dürfen vor nicht mehr als 6 Monaten ausgestellt worden sein.

Sollten Sie als ausländischer Staatsangehöriger in Simbach a. Inn heiraten wolllen, so setzen Sie sich bitte direkt mit uns in Verbindung, damit wir in das für Ihr Land gültige Recht nachsehen und die geforderten Unterlagen Ihnen erläutern können.

Namensführung in der Ehe 

Die Ehegatten können einen gemeinsamen Ehenamen (Familiennamen) bestimmen. In der Ehe führen die Ehepartner den von Ihnen bestimmten Ehenamen. Die Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens erfolgt bei der Eheschließung.

Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, so führen sie ihren zur Zeit der Eheschließung geführten Namen auch nach der Eheschließung. Wird keine Erklärung abgegeben, kann sie unbefristet nach der Eheschließung nachgeholt werden. Wenn Ehepaare ohne Ehenamen Kinder bekommen, dann müssen sich die Eltern für einen Familiennamen für das Kind entscheiden.

Zum Ehenamen kann der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau bestimmt werden.

Ein Ehegatte, dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.

Dies gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

Die Erklärung über die Voranstellung bzw. Anfügung kann widerrufen werden. Eine erneute Erklärung über Voranstellung bzw. Anfügung ist dann nicht mehr möglich.

Ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann jedoch durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen , den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen.

Der Geburtsname ist der Name, der in der Geburtsurkunde bzw. aus der beglaubigten Abschrift des Familienbuches der Eltern eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung eingetragen ist.


Ansprechpartner

Ordnungs-, Einwohnermelde-, Standes- und Sozialamt
Innstraße 14
84359 Simbach am Inn

Herr Andreas Meisenberger
Zimmer 8
Innstraße 14
84359 Simbach a. Inn
Telefon (08571) 60636
Telefax (08571) 60662

Frau Sieglinde Pfannes
Zimmer 8
Innstraße 14
84359 Simbach a. Inn
Telefon (08571) 60633
Telefax (08571) 60662